Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen der WETTER Gruppe

1. Geltungs­be­reich

1.1. Die «Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen» (nachstehend AGB) gelten, soweit nicht besondere Bedin­gungen oder schrift­liche Abmachungen, ergän­zende oder abwei­chende Bestim­mungen vereinbart worden sind.

1.2. Die AGB finden auf allen Rechts­be­zie­hungen zwischen der H. Wetter AG und ihren Kunden Anwendung.

1.3. Abwei­chungen und Ergän­zungen erlangen nur Rechts­ver­bind­lichkeit, wenn sie von der H. Wetter AG ausdrü­cklich offeriert oder ausdrü­cklich und schriftlich akzep­tiert werden.

2. Anerkennung

2.1. Mit der schrift­lichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer-, Service- oder Werkver­trages anerkennt der Besteller die Verbind­lichkeit der AGB und der beson­deren Vertrags­be­din­gungen. Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen und andere Vertrags­do­ku­mente des Kunden sind explizit wegbe­dungen und ausge­schlossen. Dies gilt auch dann, wenn allge­meine Geschäfts­be­din­gungen oder andere Dokumente des Kunden in eine Bestellung oder «Auftrags­be­stä­tigung» des Kunden integriert worden sind oder ander­weitig der H. Wetter AG mitge­teilt worden sind.

3. Anwend­bares Recht und Rangordnung

3.1. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gilt schwei­ze­ri­sches Recht.Das Wiener Kaufrechts­über­ein­kommen findet keine Anwendung. Als Vertrags­grundlage gelten im Übrigen die jeweils aktuellen SIA Normen und die Richt­linien des SZFF, IFB, SFHF und SZS.

3.2. Wider­sprechen sich einzelne Vertrags­be­standeile, so gilt die Rangordnung der SIA Norm 118, Art. 21 mit folgender Änderung: Die allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen der H. Wetter AG gehen der SIA Norm 118 und den übrigen Normen des SIA sowie weiteren Normen anderer Fachver­bände vor, sofern sie nicht zwingendem Recht wider­sprechen.

4. Offerten und Zustan­de­kommen von Verträgen

4.1. Alle Offerten erfolgen schriftlich und sind 30 Tage ab Ausstel­lungs­datum gültig.

4.2. Sämtliche Preis­listen und Offert­un­ter­lagen der H. Wetter AG sind stets freibleibend und stellen keine verbind­liche Offerte dar.

4.3. Der Besteller verpflichtet sich die H. Wetter AG über allfällige spezielle behörd­liche Vorschriften, andere beste­hende Normen und Richt­linien sowie über besondere Anfor­de­rungen der Bauteile und bauliche Voraus­set­zungen hinrei­chend zu infor­mieren (z. B. Schie­nen­verkehr, Strom­leitung, Brand­schutz, Blitz­schutz). Die Aufwen­dungen sind nicht in den Offert­preisen enthalten.

4.4. Bei offerierten Ausschrei­bungen von Fachplanern wird davon ausge­gangen, dass die ausge­schrie­benen / offerierten Leistungen fachge­recht geprüft und dem heutigen Stand der Technik entsprechen.

5. Auftrags­be­stä­tigung

5.1. Alle Bestel­lungen werden von der H. Wetter AG nach Eingang und Berei­nigung allfäl­liger Diffe­renzen schriftlich bestätigt.

5.2. Der Besteller muss unsere Auftrags­be­stä­tigung schriftlich rückbe­stä­tigen. Ist der Besteller mit der Auftrags­be­stä­tigung nicht einver­standen, hat er dies ebenfalls schriftlich zu melden. Erfolgt keine Rückbe­stä­tigung oder Rüge innerhalb von 10 Tagen, gilt sie als angenommen.

5.3. Die Auftrags­be­stä­tigung enthält alle zwischen den Parteien verein­barten Änderungen gegenüber der Offerte und geht dieser vor.

5.4. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen bedürfen einer schrift­lichen Verein­barung.

6. Preise

6.1. Ohne spezielle Verein­barung verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken und ohne Mehrwert­steuer.

6.2. Es gelten die Materi­al­preise zum Zeitpunkt der Offert­stellung. Treten eventuelle Teuerungen oder Minde­rungen für Rohstoffe, Energie, Frachten bei uns oder unseren Liefe­ranten ein und führen diese zu einer wesent­lichen Erhöhung unseres Einkaufs­preises oder Selbst­kosten, sind wir berechtigt unver­züglich Verhand­lungen über eine Preis­an­passung zu verlangen. Weiter werden Preis­an­pas­sungen nach KBOB-Index abgerechnet. Die Berech­nungs­grund­lagen liefern der Index­stand bei der Angebots­angabe und der Index­stand bei der defini­tiven Bestellung des Materials nach geneh­migten Plänen bzw. Stück­listen.

6.3. Bei Pauschal­preisen werden keine weiteren Abzüge (z. B. Bauwe­sen­ver­si­cherung, Strom- und Wasser­kosten, etc.) anerkannt.

6.4. Arbeits­stunden erhöhen sich um allfällige Zuschläge zu den Löhnen für Überstunden, Nacht- oder Sonntags­a­rbeit. Ein dem Bauherrn gewährter Rabatt wird für Regie­a­r­beiten nicht berück­sichtigt; des Weiteren hat der Bauherr kein Recht auf einen Rückbehalt.

7. Im Preis nicht inbegriffen:

7.1. Mehrlie­fe­rungen, die von unserem Leistungs­ver­zeichnis abweichen.

7.2. Entstandene Mehrkosten, infolge bauseits verschul­deten Unter­bruchs und wegen fehlenden baulichen Voraus­set­zungen, wie z.B. nicht bereit­ge­stellte Boden­platte etc.

7.3. Oberflä­chen­schutz fertig behan­delter und montierter Bauteile gegen Beschä­digung und Verschmutzung am Bau.

7.4. Erstellen neuer Konstruk­ti­ons­pläne ab Index B, infolge nachträg­licher Änderung geneh­migter Pläne.

7.5. Planungs­mass­nahmen, die nicht zu den ausge­schrie­benen Positionen notwendig sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.6. Absturz­si­che­rungen wie Netze, erfor­der­liche Gerüst­a­r­beiten, Schutz­ge­länder oder Abdeckungen für die Ausführung unserer Arbeiten oder zum Schutz von Personen und Sachen sind SUVA-konform bauseits zur Verfügung zu stellen.

7.7. Kosten für Besei­tigung von Bauver­schmut­zungen oder Beschä­di­gungen sowie Nachjus­tier­a­r­beiten, die während der Bauzeit an montierten Bauteilen eintreten, fallen nicht unter Garantie und werden ausdrü­cklich nur unter Kosten­folge ausge­führt.

7.8. Bei automa­ti­schen Anlagen sind die elektri­schen Zu- und Verteil­lei­tungen, Verteil­dosen, Kabel­briden usw. im Preis nicht inbegriffen und sind bauseits durch einen konzes­sio­nierten Elektriker auszu­führen.

7.9. Wenn nicht in der Offerte anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht enthalten:
- Brand­schutz­mass­nahmen und Blitz­schutz in Abklä­rungen mit Behörden
- Spitz- und Maurer­a­r­beiten für die Montage der Bauteile
- Zuputz­a­r­beiten, Anschluss­profile und Anschluss­kitt­fugen an die bausei­tigen Gebäu­de­teile
- Schnee­räumung und Bauschuttent­fernung zur Freihaltung des Monta­ge­platzes
- Lieferung und Montage der Schliess-Zylinder und Lesegeräte
- Strom (220V / 380V) und Wasser sind im Preis ebenfalls nicht inbegriffen und bauseitig in unmit­tel­barer Nähe zur Verfügung zu stellen.
- das Versetzen der Einle­ge­platten gemäss Verle­geplan H. Wetter AG bauseits
- Stahl­stützen sind bauseitig kraft­sch­lüssig zu unter­giessen
- Abdeck­a­r­beiten für Brand­schutz­be­schich­tungen am Bau sind bauseitig zu erstellen und die Austrock­nungs­zeiten vom Hersteller sind dabei zu beachten (ca. 2 - 3 Wochen).

8. Zahlungs­be­din­gungen

8.1. Bei Nicht­ein­haltung der Zahlungs­termine werden verein­barte Skonti hinfällig.

8.2. Abzüge, die im Vertrag nicht kosten­mässig aufge­führt sind, werden nicht anerkannt.

8.3. Die verein­barten Zahlungs­termine sind auch dann einzu­halten, wenn Verzö­ge­rungen eintreten, die nicht von der H. Wetter AG verschuldet sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurück­zu­halten oder zu kürzen.

8.4. Zahlungs­kon­di­tionen

bis 20'000.00
Kondi­tionen:  30 Tage netto

20'000.00 bis 100'000.00 CHF Auftragswert
Kondi­tionen: 50 % fällig bei Bestellung innert 30 Tagen
                     50 % nach Rechnungs­stellung 30 Tage netto

Ab 100'000.00 CHF bis 500'000.00 CHF Auftragswert
Kondi­tionen: 30 % bei Auftrags­er­teilung innert 10 Tagen
                     30 % fällig bei Monta­ge­beginn innert 10 Tagen
                     30 % fällig bei Monta­geende innert 10 Tagen
                     10 % nach Abnahme und Rechnungs­stellung 30 Tage netto

Ab 500'000 CHF Auftragswert
Kondi­tionen: 30 % bei Auftrags­er­teilung innert 10 Tagen
                     30 % fällig bei Monta­ge­beginn innert 10 Tagen
                     10 % nach 1/3 Monta­gezeit / Datum gemäss Termin­pro­gramm Werkvertrag
                     15 % nach 2/3 Monta­gezeit / Datum gemäss Termin­pro­gramm Werkvertrag
                     10 % bei Monta­geende innert 10 Tagen
                       5 % nach Rechnungs­stellung innert 30 Tagen netto

9. Ausführung im Allge­meinen

9.1. Der Besteller hat die H. Wetter AG über spezielle funkti­ons­tech­nische Anfor­de­rungen, die von den branchen­üb­lichen abweichen, schriftlich zu infor­mieren.

9.2. Soweit in unserer Offerte oder Auftrags­be­stä­tigung nicht ausdrü­cklich zugesi­chert, können ausge­schriebene Produkte durch andere, gleich­wertige Produkte ersetzt werden.

10. Montage

10.1. Die Höhenkote (Meter­risse) ist bauseits an den notwen­digen Stellen gut und sichtbar anzubringen. Kosten­folgen, die durch ungenü­gende oder falsche Markierung entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftrag­gebers.

10.2. Der Baustel­len­zu­stand muss einen ungehin­derten Monta­ge­ablauf garan­tieren. Ein Monta­ge­un­ter­bruch bleibt vorbe­halten. Entstehen daraus Warte­zeiten oder zusätz­liche Etappie­rungen, werden diese zum Regie­tarif verrechnet.

10.3. Die Baustelle muss mit dem Camion, dem Pneukran und/oder anderen Hebemitteln, wie z. B. Hebebühnen bis zum Monta­geort, eben befahrbar sein.

10.4. Ausrei­chend Lager­mög­lich­keiten für Materi­alien und Baustel­len­ein­richtung müssen in Nähe des Monta­ge­ortes zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich sollte genügend Platz für den Umschlag vorhanden sein.

11. Pläne

11.1. Die Ausfüh­rungs­pläne werden zur Einsicht­nahme vorgelegt und sind mit der Unter­schrift des Bestellers zu versehen und innert 5 Tagen kontrol­liert an uns zu retour­nieren.

11.2. Die einge­tra­genen Schwel­len­höhen, Licht­masse, Durch­fahrts­masse und Koten­höhen gelten als verbindlich.

11.3. Erfolgt innert 5 Tagen keine schrift­liche Plange­neh­migung, so werden die Liefer­termine entspre­chend angepasst.

11.4. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart worden ist, werden Revisi­ons­pläne nur auf Daten­träger und gegen Kosten­ent­schä­digung abgegeben. Planungs­än­derung nach Planungs­freigabe werden gesondert nach Aufwand verrechnet.

11.5. Die H. Wetter AG ist Eigen­tü­merin aller der ihr ausge­hän­digten Pläne. Diese dürfen ohne schrift­liche Geneh­migung der H. Wetter AG weder kopiert noch verviel­fältigt werden. Die Aushän­digung an Dritt­per­sonen ist ohne schrift­liche Geneh­migung der H. Wetter AG ebenfalls untersagt.

12. Termine

12.1. Allgemein: Für Termin­ver­zö­ge­rungen, infolge unvor­her­ge­se­hener Hinder­nisse wie Streiks, Aussper­rungen, Boykott, verspätete Liefe­rungen der Unter­lie­fe­ranten sowie Fälle höherer Gewalt sowie vorbe­hältlich der Einhaltung der verein­barten Akonto­zah­lungen, kann der Unter­nehmer nicht haftbar gemacht werden bzw. werden die Termine verlängert.

12.2. Planung: Die Archi­tekten- und Ingeni­eu­r­pläne sind bei Auftrags­erhalt auszu­hän­digen. Dem Unter­nehmer ist zur Erfüllung seiner Leistungen eine angemessene Frist (In Abhän­gigkeit vom Detai­lie­rungsgrad und Projekt­vo­lumen) für die Planung einzu­räumen.

12.3. Lieferung: Nach erfolgter Klarstellung aller Details und nach erfolgter Plange­neh­migung wird der Liefer­termin neu festgelegt. Treten während der Ausführung Änderungs­wünsche auf, die vom Leistungs­ver­zeichnis abweichen, so ist die Liefer­frist angemessen zu verlängern.

12.4. Montage: Bei ungenü­genden techni­schen Angaben, die Planän­de­rungen oder Vertrags­kor­rek­turen zur Folge haben, ist der Monta­ge­termin entspre­chend zu verlängern.
Monta­ge­zeit­ver­län­ge­rungen, infolge schlechter Witte­rungs­ver­hält­nisse und infolge hinder­licher Arbeits­vor­aus­set­zungen bleiben auf den Fertig­stel­lungs­termin vorbe­halten.
Extreme Witte­rungs­ver­hält­nisse wie Schnee, Kälte und Regen, berech­tigen die H. Wetter AG die Monta­ge­ar­beiten zu unter­brechen. Der Fertig­stel­lungs­termin verschiebt sich in diesem Fall entspre­chend.

12.5. Die H. Wetter AG akzep­tiert generell keine Konven­ti­o­nal­strafen.

12.6. Sollten z. B zur Termin­ein­haltung zusätz­liches Personal notwendig sein, darf die H. Wetter AG jederzeit Subun­ter­nehmer für ihre Arbeiten beiziehen und zwar ohne die ausdrü­ck­liche Erlaubnis der Bauherr­schaft.

13. Abnahme

13.1. Bei Meldung der Fertig­stellung ist die Arbeit durch den Besteller sofort abzunehmen.

13.2. Erfolgt innert 10 Tagen nach Fertig­stel­lungs­meldung keine schrift­liche Abnahme, so gilt das Werk oder die Lieferung als abgenommen.

13.3. Bei grösseren Objekten erfolgt eine provi­so­rische Bauab­nahme, die in einem provi­so­ri­schen Abnah­me­pro­tokoll festge­halten wird (vgl. dazu SIA Norm 118, Art. 26).

13.4. Nach abgeschlos­sener Montage sämtlicher Einbau­teile (z. B Türen, Fenster, Tore, Oberlichter) am Bau geht das Risiko auf Schäden an den Besteller über.

13.5. Bei Herstellung ohne Montage erfolgt die Abnahme am Herstel­lungsort.

13.6. Bau- und Endrei­nigung erfolgen bauseits

13.7. Bei feuer­ver­zinkten Bauteilen können Farbdif­fe­renzen (Wolken) entstehen und stellen keinen Mangel dar.

14. Service- und Wartungs­a­r­beiten

14.1. Für Service und Wartungs­a­r­beiten kann der Besteller mit der H. Wetter AG einen Service- und Wartungs­vertrag absch­liessen. Die Reparatur- und Wartungs­leis­tungen der H. Wetter AG können dem Vertrags­for­mular entnommen werden.

15. Haftung und Gefah­ren­tragung

15.1. Die H. Wetter AG gewährt auf die gelie­ferten Produkte die gleiche Garantie, wie sie von den entspre­chenden Liefe­ranten gewährt wird.

15.2. Für die Ausführung werden 2 Jahre für offene Mängel und fünf Jahre für verdeckte Mängel garan­tiert. Für offene Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Jahren. Verdeckte Mängel müssen sofort nach der Entde­ckung angezeigt werden (bis max. 5 Jahre nach der Abnahme), widri­gen­falls das Werk trotz dieser Mängel als genehmigt gilt und das Mängel­rü­ge­recht entfällt.

15.3. Die Gewähr­leistung beginnt mit dem Abnah­me­datum.

15.4. Bei jedem Mangel hat der Besteller zunächst einzig das Recht, von der H. Wetter AG die Besei­tigung des Mangels innerhalb von ca. 2 Monaten Frist zu verlangen (bei witte­rungs­be­dingter Besei­tigung können längere Fristen beansprucht werden). Soweit die H. Wetter AG Mängel innerhalb der vom Besteller angesetzten Frist nicht behebt, ist der Besteller berechtigt nach seiner Wahl auf Verbes­serung zu beharren, sofern nicht übermässige Kosten (müssen der H. Wetter AG vorgängig kommu­ni­ziert werden) im Sinne von Art. 368 Abs. 2 OR verur­sacht werden, auf Minderung zu klagen oder vom Vertrag zurück­zu­treten.

15.5. Wünscht der Kunde eine Anzah­lungs­ga­rantie, so wird diese bei der Schluss­rechnung nach Aufwand verrechnet

15.6. Optische Mängel werden nach Richt­linien der Verbände beurteilt.

15.7. Bei Farbaus­bes­se­rungen (z. B. Glimmer- und helle Farben) am Bau, werden Farbun­ter­schiede / Glimmer­un­ter­schiede auftreten. Dies stellt keinen Mangel dar.

15.8. Farbun­ter­schiede für alle sicht­baren Materi­alien aufgrund von Etappie­rungen stellen keinen Mangel dar.

16. Haftung, Gefah­ren­tra­gungen und Haftungs­aus­schluss

16.1. Nutzen und Gefahr gehen bei Monta­ge­leis­tungen nach Abnahme des Werkes auf den Besteller über.

16.2. Liefert die H. Wetter AG das Werk franko Baustelle, gehen Nutzen und Gefahr nach dem Ablad des Werkes, an dem von der Bauleitung bezeich­netet Ort auf den Bauherrn über.

16.3. Die H. Wetter AG haftet nicht für Mängel, die der Besteller selbst verschuldet hat.

16.4. Wird das abgelie­ferte Werk vom Besteller ausdrü­cklich oder still­schweigend genehmigt, so ist die H. Wetter AG von seiner Haftpflicht befreit, sofern es sich nicht um versteckte Mängel im Sinne von Art. 370 Abs. 1 OR handelt.

16.5. Die H. Wetter AG haftet in keinem Fall für (I) leichte Fahrläs­sigkeit, (II) indirekte und mittelbare Schäden und Folge­schäden und entgan­genem Gewinn, (III) und auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verur­sacht worden sind, insbe­sondere Natur­er­eig­nisse, Feuer, Streik, Krieg, Terror­an­schläge und behörd­liche Anord­nungen. Des Weiteren haftet die H. Wetter AG nicht für Schäden, die auf unsach­ge­mässe, vertrags­widrige oder wider­recht­liche Benutzung ihrer Liefer­ge­gen­stände oder Dienst­leis­tungen oder auf eine ungenü­gende Mitwirkung des Kunden zurück­zu­führen sind.

17. Versi­che­rungen

17.1. Für die H. Wetter AG gilt während der Montage nur die übliche Betriebs­haft­pflicht.

AXA Versi­che­rungen AG
General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur
Vers. Police-Nr.: 14.689.474
Vers.-Summe: Personen- und Sachschäden: 20 Mio (inkl. Feuer + Explosion)
Selbst­behalt: 1'000.- bei Sachschäden

17.2. Für weitere Versi­che­rungen ist der Besteller verant­wortlich.

18. Gerichts­stand und Gültigkeit

18.1. Für alle Rechtss­trei­tig­keiten zwischen Besteller und H. Wetter AG ist in jedem Fall der Gerichts­stand Baden.

18.2. Sollten einzelne Bestim­mungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen und dieser AGB insgesamt.

Stand: 01. Juni 2020. Die H. Wetter AG behält sich vor, jederzeit Änderungen der vorlie­genden AGB ohne vorher­ge­hende Ankün­digung vorzu­nehmen.